Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz ist am 01. Januar 2001 inkraftgetreten, es hat das bisherige Bundesseuchengesetz außer Kraft gesetzt. Durch das Infektionschutzgesetz werden die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Vermeidung von Infektionskrankheiten beim Menschen geregelt.

Gesundheitszeugnis – gut gerüstet für die Arbeit im Lebensmittelsektor

Wer im Lebensmittelbereich arbeitet und bei der Zubereitung von Speisen direkten Kontakt mit Lebensmitteln hat, braucht zwingend ein Gesundheitszeugnis. Auch alle Personen, die unverpackte Lebensmittel transportieren, benötigen ein solches Zeugnis. Genaue Informationen darüber, welche Arbeiten ein Gesundheitszeugnis erfordern, gibt das Infektionsschutzgesetz.

Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Gesundheitszeugnis wird nach einer medizinischen Belehrung ausgestellt, diese sogenannte Erstbelehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Bluttests oder Stuhlproben werden heute nicht mehr durchgeführt. Durch die Erstbelehrung für das Gesundheitszeugnis soll sichergestellt werden, dass übertragbare Krankheiten keinen Einzug in die Küche halten. Das Gesundheitszeugnis dient der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von übertragbaren Krankheiten und wird bei der gewerbsmäßigen Herstellung, dem Behandeln und beim Handel mit Lebensmitteln benötigt. Das Gesundheitszeugnis wird vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Amt beauftragten Arzt ausgestellt.

Arbeitgeber sind seit 2011 verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz gemäß § 43 alle zwei Jahre per Folgebelehrung zu belehren. Dieses Gesetz hat Gültigkeit, wenn man erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnimmt. Dann benötigt man eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Auch Arbeitgeber dürfen eine Tätigkeit in der Lebensmittelbranche nur dann ausüben, wenn sie selbst im Besitz eines gültigen Gsundheitszeugnisses, früher Gesundheitspasses sind. Zu beachten ist, dass die alle zwei Jahre im Betrieb durchgeführte Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht das gleiche ist wie die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygieneverordnung.

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Infektionsschutzgesetz §43

Kommentar Infektionsschutzgesetz §43